Buchungen sind ab dem 17.05.2021 laut der Corona-Verordnung wieder möglich!
Gäste haben Folgendes zu beachten:
- Gäste dürfen grundsätzlich nur beherbergt werden, wenn sie einen negativen Test vorweisen können, der den Betreiber:innen bei Anreise vorgelegt werden muss. Gäste haben ihre Kontaktdaten anzugeben.
- Für den Testnachweis gilt: Die Testung muss vor Reiseantritt erfolgt sein. Damit wird sichergestellt, dass die Gäste bereits vor Antritt der Reise erfahren, ob sie sich mit dem Coronavirus infiziert haben. Der Testnachweis muss in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in gedruckter oder digitaler Form vorliegen. Es kann ein Nachweis über einen Antigen-Schnelltest vorgelegt werden, der zum Beispiel in einer Teststation, in einer Apotheke, bei einem Arzt oder durch entsprechend ausgebildetes Personal in einem Betrieb gemacht wurde. Bei einem Antigen-Schnelltest darf das Testergebnis maximal 24 Stunden alt sein. Auch ein PCR-Test ist zulässig, hier darf das Testergebnis maximal 48 Stunden alt sein.
- Kinder unter sechs Jahren benötigen keinen Test.
- Vollständig Geimpfte (grundsätzlich zwei Impfungen und mindestens 14 Tage Abstand zur zweiten Impfung) und Genesene müssen keinen negativen Test vorlegen. Hier reicht der Impfnachweis durch Vorlage eines Impfausweises oder einer Impfbescheinigung bzw. der Genesenennachweis (positives PCR-Testergebnis, das mindestens 28 Tage zurückliegt und nicht älter als 6 Monate ist). Gäste mit coronatypischen Symptomen müssen sich aber testen lassen.
- Zusätzlich müssen die Gäste den Betreiber:innen alle 72 Stunden einen Nachweis über einen negativen Test vorlegen. Es gelten die oben genannten Anforderungen, wobei der Test auch vor Ort im Beherbergungsbetrieb unter Aufsicht des Personals durchgeführt werden darf. Diese Testpflicht gilt weiterhin nicht für Kinder unter sechs Jahren sowie für vollständig Geimpfte und Genesene, sofern diese keine coronatypischen Symptome haben.
- Auch in den Beherbergungsbetrieben (d.h. in einem Hotelzimmer, in der Ferienwohnung, im Wohnmobil usw.) gelten die allgemeinen Kontaktbeschränkungen (fünf Personen aus zwei Haushalten sind zulässig, Kinder unter 14 Jahren der jeweiligen Haushalte zählen nicht mit). Geimpfte und Genesene zählen bei der Personenzahlbegrenzung nicht mit.
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